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  • 01.04.2005 | Gesetzesänderung

    Arbeitgeber bei Erfüllung der Meldepflichten von Haftung befreit

    In den Fällen (echter) Lohnzahlungen durch Dritte muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auf ihre gesetzliche Verpflichtung hinweisen, ihm am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums die von Dritten gewährten Bezüge anzugeben (R 106 Abs. 2 Satz 3 LStR).  

     

    Kommt der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nach und kann der Arbeitgeber erkennen, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht keine Angaben macht oder seine Angaben unzutreffend sind, muss der Arbeitgeber die ihm bekannten Tatsachen zur Lohnzahlung von dritter Seite dem Betriebsfinanzamt unverzüglich anzeigen (R 106 Abs. 2 Sätze 4 und 5 LStR).  

     

    Freistellung des Arbeitgebers von der Haftung

    Der bisherigen Gesetzesfassung war nicht zu entnehmen, dass der Arbeitgeber bei Wahrnehmung seiner Anzeigeverpflichtung von der Haftung freigestellt sein sollte. Mit der Neufassung von § 42d Abs. 2 EStG durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz (Abruf-Nr. 050003) ist dieser Fehler repariert worden.