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  • 01.07.2006 | Gesetzgeber reagiert auf BSG-Urteil

    Klarstellungen zur Rentenversicherungspflicht von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern

    von StB Dipl-Bw.(FH) Jürgen Hegemann, Titisee-Neustadt

    Zu Beginn des Jahres hatte das BSG mit seinem Urteil zur Rentenversicherungspflicht von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern für Aufregung gesorgt (Urteil vom 24.11.2005, Az: B 12 RA 1/04 R; Abruf-Nr. 060032,März-Ausgabe 2006, Seite 42). Inzwischen ist klar, dass das Urteil über den Einzelfall hinaus nicht angewendet werden soll. Der Gesetzgeber nutzte jetzt die Gelegenheit für eine gesetzliche Klarstellung („Haushaltsbegleitgesetz 2006“, Artikel 11; Abruf-Nr. 061776). 

    Versicherungspflicht von GmbH-Gesellschaftern/Geschäftsführern

    Arbeitnehmer sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Bei Selbstständigen gilt der umgekehrte Grundsatz: Sie sind es in der Regel nicht.  

     

    Allerdings gibt es Ausnahmen: Bestimmte Personenkreise müssen auch als Selbstständige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Dazu zählen unter anderem Selbstständige, die „auf Dauer und im Wesentlichen“ nur für einen Auftraggeber tätig sind und keine Arbeitnehmer haben, die mehr als geringfügig beschäftigt werden („arbeitnehmerähnliche Selbstständige“, § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). 

     

    GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer können sowohl als Arbeitnehmer als auch als Selbstständige gelten. Das hängt im Einzelfall von der Möglichkeit ab, ob sie maßgeblichen Einfluss auf die GmbH ausüben können (zum Beispiel auf Grund des Stimmrechts).