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  • 01.01.2005 | Gestaltungsmöglichkeiten

    Verteilung der Elternzeit bei Mehrlingsgeburten

    von RA Monika Hesse-Haake, Krefeld

    Arbeitnehmer können die zeitliche Verteilung ihrer Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers grundsätzlich frei wählen. Bei Mehrlingsgeburten und kurzer Geburtenfolge ergeben sich dabei Gestaltungsmöglichkeiten. 

     

    Grundsätze zur Elternzeit

    Bei der Elternzeit sind folgenden Grundsätze zu beachten: 

    • Die Elternzeit beträgt pro Kind drei Jahre.
    • Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
    • Bis zu zwölf Monate der Elternzeit können mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden.
    • Die Elternzeit kann in zwei Abschnitte aufgeteilt werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Aufteilung in weitere Abschnitte erfolgen.
    • Die Ansprüche der Eltern werden vollkommen unabhängig voneinander behandelt. Das heißt: Bei einer Übertragung wird dem übertragenden Elternteil die Elternzeit des Partners nicht angerechnet.
    • Die Zeit der Mutterschutzfrist wird auf die dreijährige Elternzeit grundsätzlich angerechnet (§ 15 Abs. 2 S. 2 BErzGG). Die Mutterschutzfrist reduziert damit die Dauer der Elternzeit (nur bei der Mutter!).

     

    Verteilung der Elternzeit

    Nach den vorstehenden Grundsätzen müssen die drei Jahre Elternzeit nicht in einem zusammenhängenden Zeitabschnitt genommen werden. 

     

    Beispiel

    Nach der Geburt beantragt die Mutter zunächst für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes Elternzeit. Das dritte Jahr der Elternzeit beantragt sie für den Zeitraum des ersten Schuljahres des Kindes.