01.09.2007 | Gestaltungsspielräume nutzen
Checkliste „Betriebsveranstaltungen“
Die lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen führt in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten. Dabei ist der Grundsatz eigentlich geklärt: Entscheidend ist, ob die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers anfallen oder ob sie eine besondere Art der Entlohnung darstellen. Ein betriebliches Eigeninteresse des Arbeitgebers besteht nach Ansicht des BFH nur dann, wenn die Freigrenze von derzeit 110 Euro nicht überschritten wird.
Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage, weist auf Zweifelsfragen hin und zeigt vorhandene Gestaltungsspielräume auf. Die abschließende Checkliste soll einen schnellen Überblick über die lohnsteuerlichen Folgen einer Gestaltung ermöglichen.
Begriff, Dauer und Anzahl der Betriebsveranstaltungen
Zunächst ist die Frage zu klären, ob es sich überhaupt um eine Betriebsveranstaltung handelt. Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und allen Betriebsangehörigen offenstehen (R 72 Abs. 2 Satz 1 LStR). Erschöpft sich die Veranstaltung im Besuch einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung, liegt keine Betriebsveranstaltung vor (R 72 Abs. 4 Nr. 3 LStR). Incentivereisen sind ebenfalls keine Betriebsveranstaltung. Eine Incentivereise liegt vor, wenn die Teilnahme von der Stellung, Gehaltsgruppe, Dauer der Betriebszugehörigkeit oder besonderen Leistungen abhängt.
Beachten Sie: Liegt keine Betriebsveranstaltung vor, kann weder die Freigrenze für die Steuerfreiheit noch bei Überschreiten der Freigrenze die Lohnsteuerpauschalierung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) in Anspruch genommen werden.
01.09.2007 |
Dauer der Betriebsveranstaltung
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