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  • 05.08.2009 | Gestaltungstipp

    Das Hinausschieben einer Abfindungszahlung ist kein Gestaltungsmissbrauch

    Das Hinausschieben der Fälligkeit einer vereinbarten Abfindung auf Wunsch des Arbeitnehmers stellt nach Ansicht des FG Niedersachsen keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Das gilt auch, wenn das Hinausschieben allein aus steuerlichen Gründen erfolgt.  

    Fünftel-Regelung bringt wenig Steuervorteil

    Steuerlich kann es vorteilhaft sein, eine Abfindungszahlung in das nächste Jahr zu verschieben, wenn im Folgejahr insgesamt weniger Einkünfte zu versteuern sind. Denn die tarifermäßigte Besteuerung (Fünftel-Regelung) der Abfindung kann die steuerlichen Nachteile durch das Zusammenfallen von Arbeitslohn und Abfindung nicht in voller Höhe ausgleichen.  

     

    Beispiel

    Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers (ledig) endete zum 31. Dezember 2008. Er erhielt 2008 eine Abfindung in Höhe von 40.000 Euro. 2009 bezieht er ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 1.250 Euro. Aus einer Mietimmobilie erzielt er außerdem Vermietungseinkünfte. 2008 betrug sein zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung 46.000 Euro, 2009 beträgt sein zu versteuerndes Einkommen 8.000 Euro. Seine Einkommensteuerbelastung ermittelt sich wie folgt:  

     

    Einkommensteuer 2008  

     

    Zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung  

    46.000 Euro  

    Einkommensteuer  

    11.492 Euro  

    Zu versteuerndes Einkommen  

    zuzüglich ein Fünftel der Abfindung  

    54.000 Euro  

    Einkommensteuer  

    14.766 Euro  

    Differenz (14.766 Euro ./. 11.492 Euro)  

    3.274 Euro  

    Festzusetzende Einkommensteuer  

    (11.492 Euro + 5 x 3.274 Euro)  

    27.862 Euro  

     

    Einkommensteuer 2009  

     

    Zu versteuerndes Einkommen  

    8.000 Euro  

    + Arbeitslosengeld  

    15.000 Euro  

    = fiktives Einkommen  

    23.000 Euro  

    Einkommensteuer darauf  

    3.593 Euro  

    Besonderer Steuersatz (3.593 Euro : 23.000 Euro)  

    15,6217 %  

    Festzusetzende Einkommensteuer (8.000 Euro x 15,6217 %)  

    1.250 Euro  

    In den Jahren 2008 und 2009 muss der Arbeitnehmer Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 29.112 Euro (= 27.862 Euro + 1.250 Euro) zahlen.  

     

    Fortführung des Beispiels

    Der Arbeitnehmer erhält die Abfindung erst im Jahr 2009 ausbezahlt:  

     

    Einkommensteuer 2008  

     

    Zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung  

    46.000 Euro  

    Einkommensteuer  

    11.492 Euro  

     

    Einkommensteuer 2010  

     

    Zu versteuerndes Einkommen  

    8.000 Euro  

    + Arbeitslosengeld  

    15.000 Euro  

    = fiktives Einkommen I  

    23.000 Euro  

    Einkommensteuer darauf  

    3.593 Euro  

    Besonderer Steuersatz (3.593 Euro : 23.000 Euro)  

    15,6217 %  

    Einkommensteuer I (8.000 Euro x 15,6217 %)  

    1.250 Euro  

    Zu versteuerndes Einkommen  

    8.000 Euro  

    + 1/5 der Abfindung  

    8.000 Euro  

    + Arbeitslosengeld  

    15.000 Euro  

    = fiktives Einkommen II  

    31.000 Euro  

    Einkommensteuer darauf  

    6.128 Euro  

    Besonderer Steuersatz (6.128 Euro : 31.000 Euro)  

    19,7677 %  

    Einkommensteuer II (8.000 Euro x 19,7677 %)  

    3.163 Euro  

    ./. Einkommensteuer I  

    1.250 Euro  

    = Unterschiedsbetrag  

    1.913 Euro  

    Festzusetzende Einkommensteuer
    (1.913 Euro x 5 + 1.250 Euro)  

    10.815 Euro  

    Der Arbeitnehmer muss in den Jahren 2008 und 2009 Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 22.307 Euro (= 11.815 Euro + 10.683 Euro) zahlen. Das Verschieben der Abfindungszahlung spart ihm 6.805 Euro (29.112 Euro ./. 22.307 Euro).  

    Hinausschieben der Zahlung ist kein Gestaltungsmissbrauch

    Das FG Niedersachsen gesteht Arbeitnehmern zu, durch das Hinausschieben der Abfindungszahlung ein für sie steuerlich günstigeres Ergebnis zu erzielen Das gelte auch, wenn zunächst durch eine Betriebsvereinbarung die Fälligkeit der Abfindung im Dezember vereinbart wurde und dann aus steuerlichen Gründen auf den Januar des Folgejahrs verschoben wurde.