05.12.2008 | Gestaltungstipp
Erholungs- und Notfallbeihilfen: Steuer- und sozialabgabenfreie Zahlungen sind möglich
Arbeitgeber können mit Erholungs- und Notstandsbeihilfen ihre Arbeitnehmer in besonderen Situationen finanziell unterstützen. Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis allerdings wenig Gebrauch gemacht, obwohl sich damit Steuern und Sozialabgaben sparen lassen.
Notfallbeihilfen
Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer in Notfällen jährlich mit bis zu 600 Euro steuer- und sozialabgabenfrei unterstützen (§ 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 Abs. 2 Satz 4 LStR). Rechtfertigende Anlässe sind
- Krankheits- und Unglücksfälle,
- der Tod naher Angehöriger,
- Vermögensverluste aufgrund höherer Gewalt (zum Beispiel Naturkatastrophen oder Diebstahl),
- eine Inanspruchnahme aus Bürgschaften oder
- Haftungsfälle.
Beachten Sie: Hat der Arbeitgeber weniger als fünf Mitarbeiter beschäftigt, reicht es für die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit, wenn einer der rechtfertigenden Gründe glaubhaft gemacht werden kann (R 3.11 Abs. 2 Satz 3 LStR). Bei mehr als fünf Arbeitnehmern muss zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Unterstützung wird von einer mit Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbstständigkeit ausgestatteten Einrichtung gezahlt.
- Der Betriebsrat oder eine andere Arbeitnehmervertretung, auf die der Arbeitgeber keinen maßgeblichen Einfluss hat, zahlt die Unterstützung aus Mitteln, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt.
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