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  • 01.01.2004 | GmbH

    Abgeltungszahlungen für entgangenen Urlaub

    Zahlungen an einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer für entgangenen Urlaub sind keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), wenn betriebliche Gründe verhindern, dass der Urlaub genommen bzw. auf das neue Kalenderjahr übertragen werden kann. Das hat das FG Köln entschieden. Das arbeitsrechtliche Verbot einer Abgeltung von Urlaub (§  7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz) gilt in diesem Fall nicht. Derartige Abgeltungszahlungen können zudem bereits einen Monat vor Ende des Urlaubsjahrs beschlossen werden, wenn wegen der anstehenden Arbeitsbelastung eine Übertragung des Urlaubs absehbar ausscheidet. Die Finanzverwaltung will sich mit dieser Entscheidung nicht anfreunden. Sie hat gegen das Urteil Revision beim BFH (Az:  I  R 50/03) eingelegt. (Urteil vom 25.9.2002, Az: 13 K 4947/01; Abruf-Nr.  032583 )

    Quelle: Ausgabe 01 / 2004 | Seite 2 | ID 110851