01.05.2004 | GmbH
Steuerfreie Zuschläge für Gesellschafter-Geschäftsführer?
Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH sind zivilrechtlich Angestellte der GmbH. Was liegt da näher, als die steuerlichen Vorteile auszunutzen, die das Gesetz Arbeitnehmern zugesteht: Zum Beispiel steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b EStG). Gleichwohl hat der BFH diese steuerliche Vergünstigung bei GGF versagt und sie als verdeckte Gewinnausschüttungen deklariert (Urteil vom 27.3.2001, Az: I R 40/00; Abruf-Nr. 010971 ). Im Wesentlichen mit dem Argument, dass ein GGF seine ganze Arbeitskraft dem Unternehmen widmen müsse.
Anders sieht dies das FG Nürnberg. Auch GGF können steuerfreie Leistungen beziehen, wenn
die Gesamtvergütung angemessen sei (Grundgehalt zuzüglich Zuschläge) und |
ein angestellter Fremd-Geschäftsführer steuerfreie Zuschläge erhalte (innerbetrieblicher Fremdvergleich). |
Unser Tipp: Das FG hat die Revision zugelassen. Somit ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Steuerbescheide sollten daher unter Hinweis auf das Revisions-Aktenzeichen (Az: I R 111/03) offen gehalten werden. (Urteil vom 4.11.2003, Az: I 290/2000; Abruf-Nr. 040961 )