01.06.2005 | Grenzgänger
BFH zur beruflichen Veranlassung der Nichtrückkehr
Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in der Schweiz unterliegt der schweizerischen Besteuerung, wenn er mehr als 60 mal im Jahr nach getaner Arbeit aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnort nach Deutschland zurückkehrt. Von einer beruflichen Veranlassung ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer eine Rückkehr nach Deutschland nicht mehr zuzumuten war (BFH, Urteil vom 20.10.2004, Az: I R 31/04; Abruf-Nr. 051328).
Unser Tipp: Eine Rückkehr dürfte unzumutbar sein, wenn der Arbeitnehmer eine weite Fahrstrecke hat (im Urteilsfall waren es 125 km) und am selben Tag wieder arbeiten muss. In einer früheren Entscheidung hat der BFH auch eine Rufbereitschaft als beruflichen Grund für die Nichtrückkehr anerkannt (Urteil vom 15.9.2004, Az: I R 67/03; Abruf-Nr. 043220).