01.05.2006 | Haftung und Schadenersatz drohen
Arbeitgeber müssen bei gezillmerten Tarifen und Stornoabschlag ausreichend informieren!
Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer im Vorfeld ausreichend über die finanziellen Folgen bei einer vorzeitigen Kündigung/Beitragsfreistellung der betrieblichen Altersversorgung informieren. Diese Informationspflichten gelten vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer an der Beitragszahlung beteiligt ist, also insbesondere bei der Entgeltumwandlung. Bei fehlender Aufklärung ist der Arbeitgeber unter Umständen schadenersatzpflichtig. Das ergibt sich aus einem Urteil des ArbG Stuttgart (Urteil vom 17.1.2005, Az: 19 Ca 3152/04; Abruf-Nr. 052965).
Vertragsbedingungen
Im Urteilsfall ging es um eine Unterstützungskasse. Diese wurde zu zwei Drittel über Entgeltumwandlung (arbeitnehmerfinanziert) angespart. Zum Zweck der Rückdeckung der Versorgungsansprüche war eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Deren Tarif war „gezillmert“. Das heißt: Die Abschlusskosten wurden sofort durch fällige Beiträge getilgt. Zudem war ein Stornoabschlag bei Kündigung oder Beitragsfreistellung in Höhe von ein Prozent der Differenz von Erlebensfallsumme und Deckungskapital vorgesehen.
Folgen der vorzeitigen Kündigung
Als ein Arbeitnehmer nach zwei Jahren den Betrieb verließ, bot der Arbeitgeber zur Erledigung der betrieblichen Versorgungsansprüche an, das komplette Deckungskapital Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer zu übertragen. Dabei ergab sich, dass durch den Stornoabzug des Versicherers das Kapital zu rund drei Fünftel „verbraucht“ war, der Arbeitnehmer also nur rund zwei Fünftel der (selbst eingezahlten) Deckungssumme erhalten hätte.
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