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  • 07.03.2011 | Haftungsfalle Lohnsteuer

    „Selbstständige“ polnische Handwerker auf dem Bau können auch Arbeitnehmer sein

    Trotz Rechnungen, Gewerbeanmeldungen und nicht festgelegter Arbeitszeiten können zu Sanierungsarbeiten eingesetzte scheinbar „selbstständige“ polnische Handwerker lohnsteuerrechtlich als Arbeitnehmer einzustufen sein. Das zeigt ein Fall, den das FG Düsseldorf entschieden hat.  

    „Selbstständige“ polnische Handwerker auf einer Baustelle

    Im Urteilsfall hatten sich zwei Gesellschafter in Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen, um Immobilien anzukaufen, zu sanieren und anschließend weiterzuverkaufen. Das Hauptzollamt stellte im Rahmen einer Prüfung fest, dass die eine GbR in einem der Sanierungsobjekte mehrere polnische Staatsangehörige beschäftigte, die Handwerkerarbeiten ausführten.  

     

    Das Finanzamt nahm die GbR wegen nicht abgeführter Lohnsteuer in Haftung (§ 42d EStG). Aufgrund der Gesamtumstände seien die polnischen Handwerker steuerlich als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Die GbR machte dagegen geltend, dass es sich um „selbstständige“ polnische Handwerker handle, die Rechnungen stellten, keinen festen Arbeitszeiten unterlagen und ordnungsgemäße Gewerbeanmeldungen vorlegen konnten.  

    FG Düsseldorf bestätigt Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers

    Die Klage der GbR vor dem FG Düsseldorf blieb erfolglos. Es entschied, dass das Finanzamt die GbR zu Recht wegen nicht abgeführter Lohnsteuerabzugsbeträge in Haftung genommen habe (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die polnischen Handwerker seien steuerlich als „Arbeitnehmer“ zu qualifizieren (Urteil vom 21.10.2009, Az: 7 K 3109/07 H (L); Abruf-Nr. 103537).  

     

    Tatsächliche Durchführung ist entscheidend