05.05.2008 | Hoher Verwaltungsaufwand und viele Fallstricke
Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitern – ein Buch mit sieben Siegeln!
Jedes Jahr werden in Deutschland ausländische Arbeitnehmer als Erntehelfer oder Saisonarbeitskräfte im Hotel- und Gaststättengewerbe eingesetzt. Schwerpunktmäßig kommen sie aus Polen, aber auch aus Bulgarien und Rumänien. Für die deutschen Arbeitgeber stellt sich immer die Frage nach der Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Versicherung nur in einem Staat
Die Sozialversicherungspflicht der Saisonarbeiter aus der EU ist in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geregelt (sogenannte Entsenderegelungen; Abruf-Nr. 081233).
Wichtig: Zusätzlich gelten die Entsenderegelungen für alle Schweizer, die in Deutschland als Saisonarbeiter tätig sind bzw. für alle Deutschen, die in der Schweiz arbeiten (zum Beispiel im Hotel- oder Gaststättengewerbe).
Grundsätzlich gilt: Alle Saisonarbeiter sind nur in einem Staat sozialversichert. Von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe hängt es ab, ob der Saisonarbeiter nach den Vorschriften des Wohnstaates oder nach deutschen Recht sozialversichert ist. Dabei gelten für Polen, Rumänien und Bulgarien zum Teil verschiedene Regelungen.
Saisonarbeiter aus Polen
- Saisonarbeit während eines bezahlten Urlaubs: Wird der Saisonarbeiter in Deutschland tätig, während er in Polen bezahlten Urlaub genommen hat, ist er in dieser Zeit in beiden Ländern beschäftigt. Für ihn besteht Versicherungs- und Beitragspflicht nach polnischem Recht.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses LGP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig