01.09.2007 | Insolvenzgeld
Anspruch von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern
Ist ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer einzustufen, hat er auch Anspruch auf Insolvenzgeld. Die Rechtsprechung zur Arbeitnehmereigenschaft (§ 7 SGB IV) gilt auch für den insolvenzrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (§ 183 Abs. 1 SGB III). GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, die weder mehrheitlich beteiligt sind noch über eine Sperrminorität verfügen, sind regelmäßig Arbeitnehmer, wenn ihre Tätigkeit der Kontrolle der Gesellschafter unterliegt und diese ihre Gesellschaftsrechte tatsächlich ausüben. Im Urteilsfall waren der klagende Geschäftsführer und zwei weitere Gesellschafter zu je einem Drittel beteiligt. Während der Kläger den Bereich der Produktion leitete, waren die beiden anderen Gesellschafter-Geschäftsführer für den kaufmännischen beziehungsweise den technischen Bereich verantwortlich. Alle drei waren allein vertretungsberechtigt. Als über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, verlangte der Geschäftsführer die Zahlung von Insolvenzgeld. Zu Recht, entschied das BSG. (Urteil vom 4.7.2007, Az: B 11a AL 5/06)(Abruf-Nr. 072542)