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  • 01.01.2005 | Insolvenzgeld

    Berücksichtigung einer tariflichen Sonderzahlung

    Für den Anspruch auf Insolvenzgeld kommt es darauf an, welches Entgelt der Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis erzielt hat. Die Höhe dieses Entgelts kann aber nicht durch Vorverlegung der Fälligkeit einer Jahressonderzahlung manipuliert werden. Mit dieser Entscheidung hat das BSG seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. 

    Hintergrund: Eine Sonderzahlung ist bei der Ermittlung des Entgelts zeitanteilig zu berücksichtigen, wenn arbeitsrechtliche Vereinbarungen oder tarifvertragliche Regelungen für den Arbeitnehmer auch bei einem vorherigen Ausscheiden einen zeitanteiligen Anspruch vorsehen. Lässt sich die Sonderzahlung nicht einzelnen Monaten zurechnen,ist sie in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis hätte ausgezahlt werden müssen, ansonsten gar nicht.Eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geschlossene Betriebsvereinbarung, die den Fälligkeitszeitpunkt einer Jahressonderzahlung in den Insolvenzgeldzeitraum vorverlegt, ist nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn der einzige Beweggrund darin bestand, die Sonderzahlung zu Lasten der Arbeitsverwaltung zu sichern. (Urteil vom 18.3.2004, Az: B 11 AL 57/03 R)(Abruf-Nr. 043232

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 3 | ID 87730