04.04.2011 | Insolvenzgeld
Insolvenzgeld für Reparaturkosten am Dienstwagen
Ein angestellter Betriebsleiter, der in den drei Monaten vor der Insolvenz nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber Reparaturkosten für seinen Dienstwagen verauslagt hat, hat Anspruch auf Insolvenzgeld in Höhe dieser Kosten. Denn es handelt sich um Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis, die nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III insolvenzgeldfähig sind (BSG, Urteil vom 8.9.2010, Az: B 11 AL 34/09 R; Abruf-Nr. 110341).
Praxishinweis: Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis sind laut BSG nicht nur Lohnforderungen im engeren Sinne, sondern auch Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag stehen. |
Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 56 | ID 143569