08.09.2008 | Insolvenzgeld
Kein Insolvenzgeld nach Wiedereröffnung des Verfahrens
Erlangt der Arbeitgeber trotz Aufhebung des Insolvenzverfahrens seine Zahlungsfähigkeit nicht wieder und muss deshalb erneut das Insolvenzverfahren eröffnet werden, erhält der Arbeitnehmer nicht noch einmal Insolvenzgeld. In dem BSG-Fall bezog der Arbeitnehmer wegen offener Ansprüche auf Arbeitsentgelt Insolvenzgeld. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wurde ein Insolvenzplan aufgestellt, der Ratenzahlungen durch den Arbeitgeber sowie die Überwachung durch den Insolvenzverwalter vorsah. Das Insolvenzverfahren wurde daraufhin aufgehoben. Nachdem der Arbeitgeber die vorgesehenen Raten nach 16 Monaten nicht mehr zahlen konnte, wurde erneut das Insolvenzverfahren eröffnet. Den Antrag des Arbeitnehmers, ihm erneut Insolvenzgeld zu zahlen, lehnte die Bundes-agentur für Arbeit ab. Zu Recht entschied das BSG: Wegen andauernder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sei kein neues Insolvenzereignis eingetreten. Obwohl der Arbeitgeber zeitweilig die Verpflichtungen aus dem Insolvenzplan erfüllen konnte, kann nicht angenommen werden, dass er seine Zahlungsfähigkeit wiedererlangt habe. Dies folgt insbesondere daraus, dass der Arbeitgeber bei der erneuten Zahlungsunfähigkeit noch durch den Insolvenzverwalter überwacht wurde. Unerheblich ist dabei, in welchem Umfang der insolvente Arbeitgeber zeitweise zur Zahlung von Arbeitsentgelten in der Lage oder inwieweit aufgrund vorliegender Aufträge mit Einnahmen zu rechnen war. (Urteil vom 29.5.2008, Az: B 11a AL 57/06 R)(Abruf-Nr. 081718)