06.05.2010 | Interesse des Arbeitgebers kann überwiegen
Bewirtung von Besatzungsmitgliedern durch den Arbeitgeber muss kein Arbeitslohn sein
Verpflegt der Arbeitgeber die Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffs unentgeltlich, muss das für die Arbeitnehmer nicht zwangsweise zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Das hat der BFH entschieden (Urteil vom 21.1.2010, Az: VI R 51/08; Abruf-Nr. 101035).
Wichtig: Handelt es sich aber um Arbeitslohn, sind in jeden Fall die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen. Eventuell ist auch eine Besteuerung als Belegschaftsrabatt vorteilhaft.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn oder Arbeitgeberinteresse?
Arbeitslohn sind alle Vorteile, die der Arbeitnehmer als Entlohnung für seine Arbeit erhält. Dazu zählen neben dem Barlohn auch geldwerte Vorteile wie zum Beispiel eine kostenlose oder verbilligte Verpflegung oder die Nutzung eines betrieblichen Pkw für Privatfahrten.
Kein Arbeitslohn sind Vorteile, die bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht der Entlohnung der Arbeitnehmer dienen, sondern sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers erweisen. Das heißt: Es muss klar sein, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern diesen Vorteil nur wegen eigener betrieblicher Interessen überlassen hat.
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