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  • 01.10.2007 | Keine Lohnsteuererstattung bei unverfallbaren Ansprüchen

    Verlust des Bezugsrechts des Arbeitnehmers bei insolvenzgeschützter Direktversicherung

    Der Verlust des den Arbeitnehmern durch eine Direktversicherung eingeräumten Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers hat keine lohnsteuerrechtlichen Folgen, wenn die Ansprüche unverfallbar waren. Das folgt nach Ansicht des BFH aus den Besonderheiten der Insolvenzsicherung nach § 7 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz, BetrAVG).  

     

    Urteilsfall

    Ein Unternehmer hatte seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung durch Abschluss einer Direktversicherung gewährt. Es handelte sich dabei um eine Versicherung mit widerruflichem Bezugsrecht. Die Beiträge wurden als Arbeitslohn behandelt und pauschal lohnversteuert (§ 40b EStG). Im Rahmen eines späteren Insolvenzverfahrens kündigte der Insolvenzverwalter die Versicherungsverträge und erhielt vom Versicherungsunternehmen insgesamt 776.779 Euro Rückkaufswert ausgezahlt. Die Rückzahlung fiel zum größten Teil auf unverfallbare Ansprüche der Arbeitnehmer. Der Insolvenzverwalter wollte jetzt die pauschale Lohnsteuer erstattet haben. 

    Das Finanzamt erstattete die Lohnsteuer nur insoweit, als verfallbare Ansprüche betroffen waren. Zu Recht, wie der BFH jetzt entschieden hat (Urteil vom 5.7.2007, Az: VI R 58/05; Abruf-Nr. 072560).  

     

    Ansprüche der Arbeitnehmer sind geschützt

    Wegen der Besonderheiten der Insolvenzsicherung (§§ 7bis 15 BetrAVG), werden die Versorgungsrechte der durch eine Versorgungszusage des Arbeitgebers begünstigten Arbeitnehmer bei einer Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der Insolvenzsicherung wird gesetzlicher Schuldner einer Ausfallhaftung.