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  • 31.07.2008 | Komplizierte Regelungen

    Abfindungen und Lohnersatzleistungen– Steuerermäßigungen müssen Vorteile bringen

    Erhalten Arbeitnehmer eine Abfindung und beziehen daneben Lohn­ersatzleistungen, müssen sie sich oft mit ihrem Finanzamt über das „ob“ und „wie“ der Besteuerung streiten. Denn das Zusammenspiel von Progressions­vorbehalt und der Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte liefert oftmals bizarre Ergebnisse. Der BFH hat inzwischen für etwas Klarheit gesorgt, leider nicht immer im Sinne der Arbeitnehmer. 

    Progressionsvorbehalt und „Fünftel-Regelung“

    Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld) sind steuerfrei. Sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) und erhöhen somit den Steuersatz für die übrigen Einkünfte. Für außerordentliche Einkünfte (zum Beispiel Abfindungen) gibt es als Steuervorteil die „Fünftel-Regelung“, wenn es zu einer „Zusammenballung“ von Einnahmen in einem Veranlagungszeitraum kommt (§ 34 Abs. 1 EStG). 

     

    Ermittlung der entgangenen Einnahmen

    Die für die „Fünftel-Regelung“ notwendige Zusammenballung erfordert es, dass die Abfindung höher ist als die Summe der entgangenen Einnahmen in dem Veranlagungszeitraum. Bei der Ermittlung der entgangenen Einnahmen des Arbeitnehmers, hatte der BFH in einem früheren Urteil auf die Einnahmen des Vorjahres abgestellt, weil es sich um einen Arbeitnehmer mit Provisionszahlungen gehandelt hatte und somit eine Prognose erforderlich war (Urteil vom 4.3.1998, Az: XI R 46/97; Abruf-Nr. 98481).  

     

    Das gelte nach Ansicht des FG Münster aber nicht, wenn sich aufgrund einer Arbeitsvertragsänderung der Arbeitslohn verändert hat. Dann wäre ein Rückgriff auf das Vorjahr nicht sachgerecht (Urteil vom 14.6.2007, Az: 3 K 3466/05; Abruf-Nr. 082372). Die entgangenen Einkünfte seien in diesem Fall anhand des neu vereinbarten Arbeitslohns zu ermitteln. Das Verfahren ist beim BFH anhängig (Az: IX R 85/07). Betroffene Arbeitnehmer sollten unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen. 

    Übergang des Lohnanspruchs auf die Agentur für Arbeit