07.02.2011 | Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Gestaltungen mit Vorauszahlungen auf Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Im Voraus bezahlte Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen sofort als Sonderausgaben abziehen. Erfahren Sie im folgenden Beitrag, welches Gestaltungspotenzial darin steckt und wer davon profitieren kann.
Sinn und Zweck einer Vorauszahlung der Beiträge
Seit 1. Januar 2010 sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen in einem größeren Umfang als bisher als Sonderausgaben abziehbar.
Beihilfeberechtigte und Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, können seit 2010 maximal 1.900 Euro als Sonderausgaben abziehen, Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung allein finanzieren, 2.800 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist zunächst für jeden Ehegatten nach dessen persönlichen Verhältnissen der Höchstbetrag zu bestimmen. Die Summe der beiden Höchstbeträge ist der gemeinsame Höchstbetrag.
Werden für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung mehr als die Höchstbeträge aufgewendet, können die tatsächlichen Ausgaben angesetzt und die Höchstbeträge überschritten werden. Das gilt aber nicht für sonstige Vorsorgeaufwendungen, wie zum Beispiel für die Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- und bestimmte Lebensversicherungen sowie für Beitragsanteile, die einen Anspruch auf Krankengeld oder Komfortleistungen begründen. Das hat zur Folge, dass die Zahlungen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich ungenutzt verpuffen, wenn die Zahlungen für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung über den Höchstbeträgen liegen.
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