01.02.2007 | Krankenversicherung
Abzug der Krankenversicherungsbeiträge von Betriebsrenten
Nicht abgeführte gesetzliche Krankenversicherungsbeiträge auf Betriebsrenten können auch noch Jahre später von den laufenden Betriebsrenten-Zahlungen einbehalten werden. Die Regelung, dass ein unterbliebener Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen vom Gehalt eines Arbeitnehmers grundsätzlich nur bei den nächsten drei Gehaltszahlungen nachgeholt werden darf (§ 28g SGB IV), gilt nicht für Betriebsrenten. Diese Unterscheidung verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. (BAG, Urteil vom 12.12.2006, Az: 3 AZR 806/05)(Abruf-Nr. 063687)
Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 20 | ID 87816