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  • 08.09.2008 | Krankenversicherung.

    Beitragspflichtige Einnahmen von freiwillig Versicherten

    Bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen eines freiwillig gesetzlich Krankenversicherten ist von den Einkünften aus Kapitalvermögen der Werbungskosten-Pauschbetrag abzuziehen, nicht jedoch der Sparer-Freibetrag. Das entschied das LSG Niedersachsen-Bremen. 

    Hintergrund: Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung wird nach § 240 SGB V durch die Satzung der Krankenkasse geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt wird. Der Sparer-Freibetrag stellt keinen Abzug für notwendige Ausgaben dar, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schmälern. Die Höhe der zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einnahmen aus dem Kapitalvermögen wird durch ihn nicht berührt. Es handelt sich vielmehr um eine lediglich steuerrechtliche Privilegierung. Anders sieht es beim Werbungskosten-Pauschbetrag aus. Dieser ist beitragsmindernd zu berücksichtigen, weil er ein Abzug für notwendige Ausgaben ist. (Urteil vom 24.4.2008, Az: L 4 KR 386/04)(Abruf-Nr. 082111

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 146 | ID 121508