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  • 07.03.2011 | Krankenversicherung

    Kostenerstattung bei Auslandsbehandlung eines Angehörigen

    Ein Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitern, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, die Kosten erstatten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Das gilt auch für die ins Ausland mitreisenden Familienangehörigen, sofern diese familienversichert sind (§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 10 SGB V). Nicht familienversichert ist der mitreisende Ehepartner, wenn er selbst in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert ist (§§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). In dem Fall muss der Arbeitgeber die Kosten nicht erstatten. Das hat das BSG entschieden (Urteil vom 28.9.2010, Az: B 1 KR 2/10 R; Abruf-Nr. 110650).  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 39 | ID 142852