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  • 01.06.2004 | Krankenversicherung

    Kündigung bei Beitragserhöhung infolge Kassenfusion

    Gesetzlich Krankenversicherte können ihr Sonderkündigungsrecht wahrnehmen, wenn der Beitragssatz im Zuge einer Fusion erhöht wird. Das haben das SG Stuttgart (Urteil vom 28.10.2003, Az: S 4 KR 5695/03; Abruf-Nr.  041314 ) und das LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 16.12.2003, Az: L 4 KR 33/00; Abruf-Nr.  041315 ) rechtskräftig entschieden.

    Hintergrund: Gesetzlich Versicherte dürfen ihre Krankenkasse kündigen, wenn der Beitragssatz steigt. Einige Krankenkassen (aktuell die Taunus BKK) wollen dieses Sonderkündigungsrecht aushebeln, in dem sie die Beitragserhöhung mit einer Fusion kombinieren. Ihr Argument: Durch die Fusion entsteht eine neue Kasse. Der Beitragssatz der neuen Kasse ist unabhängig von den Beitragssätzen der alten Kassen.

    Unser Tipp: Wechselwillige müssen die Auseinandersetzung mit ihrer Krankenkasse selbst führen, da es bisher noch keine Entscheidung des BSG gibt. Gegen eine abgelehnte Kündigung muss Widerspruch eingelegt werden. Lehnt die Kasse auch den Widerspruch ab, bleibt nur die Klage vor dem Sozialgericht.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2004 | Seite 92 | ID 110925