01.07.2005 | Krankenversicherung
Trotz Erhöhung grundsätzlich kein Sonderkündigungsrecht
Das Bundesversicherungsamt hat darauf hingewiesen, dass es sich sowohl bei der vorgeschriebenen Senkung der Krankenkassenbeiträge als auch bei dem zu erhebenden Sonderbeitrag für Arbeitnehmer um gesetzliche Maßnahmen handelt, die von den Krankenkassen zu befolgen sind. Daher scheidet ein Sonderkündigungsrecht für die Versicherten aus.
Wichtig: Einige Krankenkassen heben jedoch zum 1. Juli 2005 gleichzeitig ihren Beitragsatz an, so dass der Beitragssatz nicht um die geforderten 0,9 Prozentpunkte sinkt. In diesen Fällen steht den Versicherten das Sonderkündigungsrecht uneingeschränkt zu.
Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 110 | ID 88000