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  • 06.03.2009 | Krankenversicherung

    Zuschuss des Arbeitgebers zur freiwilligen Versicherung

    Zahlt ein Arbeitgeber auf Basis einer Ausgleichszahlung Zuschüsse zur freiwilligen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung seines Arbeitnehmers, dürfen diese bei der Beitragsberechnung nicht herangezogen werden. Im Urteilsfall vor dem SG Landshut schickte die Bundeswehr einen Arbeitnehmer vorzeitig in den Ruhestand. Die Vereinbarung enthielt folgende Regelung: Der Arbeitgeber verzichtet auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (Ruhensregelung) und zahlt ihm eine monatliche Ausgleichszahlung (72 Prozent des vorherigen Verdienstes). Der Arbeitnehmer muss sich während der Ruhensregelung freiwillig in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versichern. Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte der Versicherungsbeiträge. Die Krankenkasse wollte auch die Zuschüsse des Arbeitgebers verbeitragen. Nach Ansicht des SG handelt es sich bei den Zuschüssen aber um zweckgebundene Zuflüsse, die die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht erhöhen. (rechtskräftiges Urteil vom 9.10.2008, Az: S 1 KR 73/07)(Abruf-Nr. 090198)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 38 | ID 125261