08.09.2008 | Künstlersozialabgabe
Auch gemeinnützige Vereine können abgabepflichtig sein
Ein eingetragener Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt, ist trotzdem als Unternehmen einzuordnen und zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Nach Ansicht des LSG Niedersachsen-Bremen reicht es für die Angabepflicht aus, dass die Tätigkeit auf das Erzielen von Einnahmen gerichtet ist, auch wenn diese nicht kostendeckend sind. Unerheblich ist auch, dass der Unternehmer gemeinnützig ist. Im Urteilsfall hatte der als eingetragener Verein geführte Verband Theaterfortbildungskurse durchgeführt und dafür selbstständige Künstler engagiert, die für ihre Tätigkeit ein Honorar erhielten. Die Künstlersozialkasse sah darin eine Aus- und Fortbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG und verlangte auf die Honorare Künstlersozialabgabe. Zu Recht, entschied das LSG. (Beschluss vom 15.4.2008, Az: L 4 KR 48/04)(Abruf-Nr. 082108)