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  • 01.03.2007 | Künstlersozialversicherung

    Tanzlehrerin für argentinischen Tango ist versicherungsfrei

    Eine Tanzlehrerin, die ihren Schülern argentinischen Tango beibringt, ist nicht versicherungspflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Das Gericht sah im argentinischen Tango keine Kunst. Wie viele andere Tänze werde auch der argentinische Tango wettkampfmäßig betrieben und zähle daher zum Sport. Dabei spiele der Umfang der Kreativität keine Rolle. Nur dann, wenn der argentinische Tango in einem künstlerischen Rahmen ausgeübt werde, etwa als Bühnen- oder Showtanz, läge in der Künstlersozialversicherung Versicherungs- und Beitragspflicht vor. (BSG, Urteil vom 7.12.2006, Az: B 3 KR 11/06 R)(Abruf-Nr. 070562

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 39 | ID 87858