01.03.2007 | Künstlersozialversicherung
Tanzlehrerin für argentinischen Tango ist versicherungsfrei
Eine Tanzlehrerin, die ihren Schülern argentinischen Tango beibringt, ist nicht versicherungspflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Das Gericht sah im argentinischen Tango keine Kunst. Wie viele andere Tänze werde auch der argentinische Tango wettkampfmäßig betrieben und zähle daher zum Sport. Dabei spiele der Umfang der Kreativität keine Rolle. Nur dann, wenn der argentinische Tango in einem künstlerischen Rahmen ausgeübt werde, etwa als Bühnen- oder Showtanz, läge in der Künstlersozialversicherung Versicherungs- und Beitragspflicht vor. (BSG, Urteil vom 7.12.2006, Az: B 3 KR 11/06 R)(Abruf-Nr. 070562)
Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 39 | ID 87858