01.10.2006 | Kürzung nicht immer gerechtfertigt
Kürzung des Vorwegabzugs bei Pensionären mit aktiver Beschäftigung oder bei Minijobbern
Beim Abzug von Vorsorgeaufwendungen wird nach der bis 2004 geltenden Berechnungsmethode (die im Rahmen der Günstigerprüfung weiterhin Bestand hat) der Vorwegabzug gekürzt, wenn Arbeitnehmer für ihre Zukunftssicherung steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers erhalten (§ 10 Absatz 3 EStG 2004).
Die Kürzung des Vorwegabzugs ist aber nur gerechtfertigt, wenn dem Arbeitnehmer aus den Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers auch tatsächlich eigene Ansprüche entstehen. Von dieser Sichtweise können insbesondere weiter beschäftigte Pensionäre und Minijobber profitieren. Das zeigen zwei Urteile des BFH und des FG Hessen.
Ehemaliger Beamter mit Zusatzjob
Wenn ein ehemaliger Beamter neben seinem Ruhegehalt Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung bezieht, ist dieser Arbeitslohn für ihn in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung beitragsfrei. Nur der Arbeitgeber muss seinen Anteil zur Rentenversicherung abführen.
Im Fall eines pensionierten Luftwaffenpilots kürzte das Finanzamt den Vorwegabzug um 16 Prozent der Einnahmen aus einer aktiven Beschäftigung des ehemaligen Beamten. Begründung: Bei den Beiträgen des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 62 EStG.
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