01.06.2007 | Kurzarbeitergeld
Arbeitnehmeranteil an der Winterbeschäftigungsumlage
Arbeitnehmer können ihren Anteil an der Winterbeschäftigungsumlage (0,8 Prozent des Bruttolohns) als Werbungskosten abziehen. Denn die Umlage dient dem Erhalt von Arbeitsplätzen und somit aus Sicht des Arbeitnehmers dem Erhalt von Einnahmen. Arbeitgeber können die Umlage in einer freien Zeile der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung als freiwillige Angabe ausweisen. Die späteren Leistungen nach § 175a SGB III (Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld ) sind nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Das hat die OFD Koblenz jetzt noch einmal ausdrücklich klargestellt.
Unser Tipp: Ausführliche Informationen zum Saison-Kurzarbeitergeld und der Winterbeschäftigungsumlage finden Sie in der Ausgabe 5/2006, Seite 84. (Kurzinformation Einkommensteuer vom 5.4.2007)(Abruf-Nr. 071557)