07.04.2008 | Länger Arbeitslosengeld und Eingliederungsgutschein
So profitieren ältere Arbeitslose von den neuen arbeitsmarktpolitischen Regelungen
Ältere Arbeitslose erhalten seit 1. Januar 2008 wieder länger Arbeitslosengeld I und einen Gutschein zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Außerdem wurde die Ende 2007 ausgelaufene „58er-Regelung“ durch die „63er-Regelung“ ersetzt. Das sind die wichtigsten Regeln des siebten Gesetzes zur Änderung des SGB III (Abruf-Nr. 080489).
Ältere Arbeitnehmer erhalten länger Arbeitslosengeld I
Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I ist vom Alter des Arbeitslosen und von der Länge des Versicherungspflichtverhältnisses in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung abhängig.
Die Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld war bislang erfüllt, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit (= Rahmenfrist), für mindestens zwölf Monate (= 360 Kalendertage) ein Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel auf Grund einer Beschäftigung oder Krankengeldbezug) bestanden hat. Für die Anzahl der Versicherungsmonate galt eine erweiterte Rahmenfrist von drei Jahren (§ 127 Abs. 1 Nr. 1, § 124 Abs. 1 SGB III). Bis Ende 2007 hatten Arbeitslose somit folgende Ansprüche:
Dauer des Anspruchs bis 2007
Nach Versicherungsverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | 12 | 16 | 20 | 24 | 30 | 36 |
und nach Vollendung des … Lebensjahres |
|
|
|
| 55 | 55 |
... Monate | 6 | 8 | 10 | 12 | 15 | 18 |
Über 50-Jährige haben künftig länger Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Aufgrund der längeren Versicherungszeit wird auch die erweiterte Rahmenfrist um zwei auf jetzt fünf Jahre verlängert (§ 127 Abs. 1 Nr. 1 SGB III neu).
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