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  • 05.03.2010 | Leseranfrage

    Vermittlungsprovisionen für Nicht-Verkäufer-Mitarbeiter in einem Autohaus

    Ein Arbeitgeber (Autohaus) fragt: „Es kommt vor, dass Mitarbeiter, die nicht im Verkauf tätig sind, von Leasing-, Versicherungsgesellschaften oder Banken (die im Vertragsverhältnis mit dem Autohaus stehen) Vermittlungsprovisionen für die Vermittlung eines Leasing-, Versicherungs- oder Kreditvertrags an einen Angehörigen oder Bekannten erhalten. Sind diese Provisionen lohnsteuerpflichtig?“  

    Allgemein: Lohnzahlung Dritter

    Wenn überhaupt, handelt es sich um eine Lohnzahlung Dritter. Arbeitgeber müssen Lohnsteuer auf Zahlungen des Dritten an den Mitarbeiter abführen, wenn  

    • diese für Leistungen des Mitarbeiters im Rahmen des Dienstverhältnisses gezahlt werden und
    • sie wissen oder erkennen können, dass die Leasing-/Versicherungsgesellschaft/Bank solche Zahlungen an ihre Mitarbeiter erbringt (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG).

     

    Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitgeber einen Rahmenvertrag zugunsten seiner Mitarbeiter abgeschlossen hat, in dem festgelegt ist, dass sämtliche Mitarbeiter auch für im Privatbereich vermittelte Verträge eine Provision erhalten. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitteilt, dass er solche Zahlungen erhält.  

    Was heißt „im Rahmen des Dienstverhältnisses“?

    Erhält ein Mitarbeiter, der üblicherweise keinen Kundenkontakt hat, eine Provision für die Vermittlung an Angehörige oder Bekannte, gilt die Vermittlungsleistung unseres Erachtens nicht als „im Rahmen des Dienstverhältnisses“ erbracht, da die Vermittlung nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört (R 19.4 Abs. 2 Satz 2 LStR). Das heißt: Der Betrag ist weder lohnsteuer- noch sozialversicherungspflichtig.