07.02.2011 | Leserforum
Steuerfreier Zuschuss für Kurkosten möglich?
Ein Leser fragt, ob der Arbeitgeber private Kurkosten seiner Arbeitnehmer steuerfrei bezuschussen kann. Die Antwort lesen Sie nachfolgend.
Grundsatz: Zuschuss des Arbeitgebers = steuerpflichtiger Arbeitslohn
Kosten für eine Kur sind regelmäßig Kosten der privaten Lebensführung. Zahlungen/Zuschüsse des Arbeitgebers erhöhen den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn. Aber keine Regel ohne Ausnahme.
- Der Arbeitgeber könnte eine Notfallbeihilfe bis zu 600 Euro steuer- und abgabenfrei zahlen, wenn ein Krankheits- oder Unglücksfall vorliegt. Hier sind aber neben dem Familienstand auch die Einkommensverhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (R 3 Nr. 11 LStR). Wird, wie im Leserfall, eine Kur aufgrund von Alltagsbeschwerden beantragt, bliebe der Zuschuss nicht steuerfrei, sondern gälte als Arbeitslohn.
- Gänzlich steuer- und abgabenfrei könnte der Arbeitgeber eine Erholungsbeihilfe zahlen, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht wird. Aus den Begleitumständen sollte sich ergeben, dass der verfolgte betriebliche Zweck eindeutig ganz im Vordergrund steht. Der Arbeitgeber muss die berufsbedingten Beeinträchtigungen und damit das überwiegend eigenbetriebliche Interesse nachweisen. Regelmäßig dürfte im Leserfall die Kur aber auch im Interesse des Arbeitnehmers liegen, sodass die Erholungsbeihilfe ausscheidet.
- Der Arbeitgeber könnte seinen Arbeitnehmern zur betrieblichen Gesundheitsförderung jährlich 500 Euro steuer- und abgabenfrei zahlen. Voraussetzung ist aber, dass die Leistung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Zudem muss die Leistung zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung eingesetzt werden (§ 3 Nr. 34 EStG). Durch den Freibetrag will der Gesetzgeber Maßnahmen in den Bereichen Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Entspannung sowie Suchtmittelkonsum fördern. Im Leserfall könnte der Arbeitgeber solche Maßnahmen im Rahmen einer Kur bezuschussen.
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