Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.04.2011 | Lohnabrechnung 2011

    Geplante Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und die Folgen für die Lohnabrechnung

    Die Bundesregierung plant die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von derzeit 920 Euro auf 1.000 Euro. Der folgende Beitrag erläutert Ihnen, welche Folgen die Anhebung auf die Lohnabrechnung hat.  

    Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag

    Für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu berücksichtigen (§ 9a EStG ist). Er beträgt aktuell 920 Euro (§ 9a Nr. 1a EStG) und ist bei aktiv Beschäftigten bereits in der Lohnsteuertabelle eingearbeitet. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag hat den Charakter eines Werbungskosten-Pauschbetrags. Nur für den Fall, dass die tatsächlichen Werbungskosten des Arbeitnehmers höher sind als der Betrag von 920 Euro, wird der höhere Betrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Hierfür muss der Arbeitnehmer allerdings entsprechende Einzelnachweise vorlegen.  

     

    Wichtig: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird grundsätzlich bei den Steuerklassen I bis V berücksichtigt. Da jedem Arbeitnehmer der Pauschbetrag nur einmal zusteht, wird er für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis (Steuerklasse VI) nicht berücksichtigt.  

    Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.000 Euro

    Die Regierungsparteien haben sich auf zahlreiche Steuervereinfachungen geeinigt. Die wesentliche Vereinfachung für die Lohnabrechnung ist die geplante Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro auf 1.000 Euro. Dadurch sollen Einzelnachweise bei der Einkommensteuererklärung entbehrlich werden (Steuervereinfachungsgesetz, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2.2.2011; Abruf-Nr. 110490).  

    Folgen der Anhebung für die Lohnabrechnung

    Damit diese Entlastung so schnell wie möglich greift, soll die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bereits rückwirkend ab 1. Januar 2011 wirksam werden. Die erstmalige Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags von 80 Euro soll im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2011 erfolgen.