05.06.2009 | Lohnfortzahlung
Auch Sonn- und Feiertagszuschläge sind bei Krankheit zu zahlen
Die Lohnfortzahlung für aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Sonn- und Feiertagsarbeit umfasst auch die entsprechenden Zuschläge. Das BAG erklärte, dass diese Zuschläge zusätzliche Gegenleistung für die an Sonn- und Feiertagen zu leistende besonders lästige bzw. belastende Arbeit seien. Es gilt das Lohnausfallprinzip, wonach der Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge erhält. Unberücksichtigt bleiben lediglich Leistungen, die nicht an das Erbringen der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind. Für die Bemessung des fortzahlungspflichtigen Entgelts kommt es auch nicht darauf an, ob und in welcher Höhe das Arbeitsentgelt oder Teile davon steuer- und beitragsfrei sind (Urteil vom 14.1.2009, Az: 5 AZR 89/08)(Abruf-Nr. 091176)