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  • 07.04.2008 | Lohnfortzahlung

    Berechnung des Anspruchs bei schwankendem Entgelt

    Für die Berechnung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist entscheidend, welche Arbeitszeit aufgrund der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich ausgefallen ist („modifiziertes Lohnausfallprinzip“; § 4 Abs. 1 EFZG). Schwankt die individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers vereinbarungsgemäß unregelmäßg, ist die„regelmäßige“ Arbeitszeit durch eine vergangenheitsbezogene Betrachtung zu ermitteln. Als Referenzzeitraum sind die letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen. Die individuelle Arbeitszeit bestimmt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Auf die allgemein im Betrieb geltende Arbeitszeit kommt es dabei nicht an. Auch ist keine wirksame Vereinbarung über die Arbeitszeit erforderlich. Es kommt allein darauf an, in welchem Umfang der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, wenn er arbeitsfähig gewesen wäre. Etwaige gesetzliche oder tarifliche Höchstarbeitszeiten dienen dem Schutz des Arbeitnehmers. Sie bewahren den Arbeitgeber aber nicht vor der Verpflichtung, die darüber hinausgehende Arbeitszeit zu vergüten. 

    Beachten Sie: Überstunden sind bei der Berechnung grundsätzlich nicht einzubeziehen. Will der Arbeitgeber die zu berücksichtigende durchschnittliche Arbeitszeit unter Hinweis auf enthaltene Überstunden mindern, muss er beweisen, dass es sich tatsächlich um Überstunden gehandelt hat. (LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2007, Az: 18 Sa 372/07)(Abruf-Nr. 080296

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 58 | ID 118630