01.04.2005 | Lohnfortzahlung
Erwerbsunfähigkeit schließt Anspruch nicht aus!
Einem Arbeitnehmer steht auch dann die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen zu, wenn er im gleichen Zeitraum erwerbsunfähig im Sinne des Rentenversicherungsrechts ist. Die Regelungen der Lohnfortzahlung werden durch das Sozialversicherungsrecht nicht verdrängt.
Das heißt: Selbst wenn der Arbeitnehmer so schwer erkrankt, dass seine Erwerbsfähigkeit zumindest zeitweise gemindert ist und er deswegen eine Rente erhält, entbindet die Rentenzahlung den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht zur Lohnfortzahlung für sechs Wochen. (BAG, Urteil vom 29.9.2004, Az: 5 AZR 558/03)(Abruf-Nr. 050881)
Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 58 | ID 87874