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  • 01.01.2007 | Lohnfortzahlung

    Höhe des Krankengelds bei neuem Beschäftigungsverhältnis

    Wird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig bevor sein Arbeitsentgelt für mindestens vier Wochen abgerechnet worden ist (§ 47 Abs. 2 SGB V), muss das Arbeitsentgelt für den Krankengeldbezug geschätzt werden. Das hat das BSG unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden. Bislang hat das BSG auf den Verdienst eines gleichartig Beschäftigten abgestellt. Ausgangspunkt sind die von den Arbeitsvertragsparteien getroffenen und praktizierten Vereinbarungen über die Höhe des Arbeitsentgelts. So kann zum Beispiel ein fest vereinbartes Monatsgehalt zu Grunde gelegt werden. Bei variablen Lohnbestandteilen sind vorrangig die individuellen, nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags vorausgesetzten Verhältnisse in die Schätzung einzubeziehen. Nur wo diese Vorgehensweise nicht weiterführt, ist auf die Verhältnisse bei einem gleichartig Beschäftigten abzustellen. (Urteil vom 30.5.2006, Az: B 1 KR 19/05 R)(Abruf-Nr. 063099

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 3 | ID 87762