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  • 01.06.2004 | Lohnfortzahlung

    Neue Wartezeit nach Übernahme eines Auszubildenden?

    Wird ein Auszubildender im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis übernommen, entsteht keine neue Wartezeit gemäß Â§  3 Abs.  3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Nach Ansicht des BAG müssen die beiden Verhältnisse im Zusammenhang mit §  3 Abs.  3 EFZG als Einheit behandelt werden. (Urteil vom 20.8.2003, Az: 5 AZR 436/02; Abruf-Nr.  032231 )

    Quelle: Ausgabe 06 / 2004 | Seite 92 | ID 110924