01.06.2004 | Lohnfortzahlung
Neue Wartezeit nach Übernahme eines Auszubildenden?
Wird ein Auszubildender im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis übernommen, entsteht keine neue Wartezeit gemäß Â§ 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Nach Ansicht des BAG müssen die beiden Verhältnisse im Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 EFZG als Einheit behandelt werden. (Urteil vom 20.8.2003, Az: 5 AZR 436/02; Abruf-Nr. 032231 )
Quelle: Ausgabe 06 / 2004 | Seite 92 | ID 110924