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  • 31.07.2008 | Lohnfortzahlung

    Sonn- und Feiertagszuschläge sind bei Krankheit zu zahlen

    Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall umfasst grundsätzlich auch Sonn- und Feiertagszuschläge. Insoweit handelt es sich weder um Aufwendungsersatz (§ 4 Abs. 1a EFZG) noch um eine Anwesenheitsprämie (§ 4a EFZG). Etwas anderes kann sich nur aus tarifvertraglichen Regelungen ergeben. Mit dieser Entscheidung erneuert das LAG Hessen die Rechtsprechung des BAG aus dem Jahr 1978. Das LAG weist darauf hin, dass das anzuwendende Lohnausfallprinzip bei einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge umfasst. 

    Wichtig: Der Feiertagszuschlag muss also nicht generell nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung gezahlt werden. Nach einhelliger Meinung deckt sich der arbeitsrechtliche Entgeltbegriff somit nicht in allen Punkten mit den Entgeltbegriffen des Steuer- bzw. des Sozialversicherungsrechts. (Urteil vom 24.10.2007, Az: 6 Sa 175/07 (Abruf-Nr. 081242

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 129 | ID 120821