01.08.2005 | Lohnfortzahlung
Zuschläge an Feiertagen können ausgenommen werden
Tarifverträge können Entgeltbestandteile von der Entgeltfortzahlung ausklammern. Dementsprechend obliegt es den Tarifparteien, Zuschläge für Feiertagsarbeit von der Entgeltfortzahlung auszunehmen. Ein erkrankter Arbeitnehmer hätte dann keinen Anspruch auf den Feiertagszuschlag. Allerdings bedarf es dazu einer Regelung im Tarifvertrag, aus der klar der Wille der Tarifparteien hervorgeht, dass der Feiertagszuschlag nur zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet. (BAG, Urteil vom 1.12.2004, Az: 5 AZR 68/04) (Abruf-Nr. 052074)
Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 131 | ID 88031