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  • 01.07.2007 | Lohnpfändung

    Herausgabe von Lohnabrechnungen bei Pfändung

    Erwirkt ein Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, kann er vom Arbeitgeber neben der laufenden auch die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verlangen. Diesen Zeitraum hat der BGH jetzt festgelegt, nachdem umstritten war, wie lange zurück der Gläubiger die Lohnabrechnungen fordern kann. Mit den Abrechnungen der letzten drei Monate könne sich der Gläubiger sichere Kenntnis von der Höhe der gepfändeten Forderung verschaffen und prüfen, ob in Anspruch genommene Pfändungsfreibeträge zu Recht geltend gemacht werden oder ob eine Verschleierung von Arbeitseinkommen versucht wird. 

    Beachten Sie: Eine über drei Monate hinausgehende Herausgabepflicht kann in Ausnahmefällen bestehen, wenn der Gläubiger dies begründen kann. (Beschluss vom 20.12.2006, Az: VII ZB 58/06)(Abruf-Nr. 070372

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 112 | ID 110313