06.08.2010 | Lohnpfändung
Pfändung einer in bAV umgewandelten Sozialplanabfindung
Zahlt der Arbeitnehmer eine Sozialplanabfindung (oder Teile davon) durch Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung ein, unterliegt die Abfindung dennoch der Pfändung nach § 850 ZPO. Aus Sicht des LAG Hamm ist die Regelung im Sozialplan, wonach der Arbeitnehmer zur Entgeltumwandlung berechtigt sei, keine Umwandlungsvereinbarung im Sinne des BetrAVG (Urteil vom 12.11.2009, Az: 16 Sa 1765/08; Abruf-Nr. 101929).
Hintergrund: Lohnbestandteile, die der Arbeitgeber im Wege der Entgeltumwandlung nach § 1 a BetrAVG auf die betriebliche Altersversorgung verwendet, sind nach der Rechtsprechung des BAG jedenfalls im Fall einer Direktversicherung nicht pfändbar. An die Stelle der Barvergütung tritt ein Versorgungsversprechen. Damit handelt es sich nicht mehr um Arbeitseinkommen, welches nach § 850 ZPO pfändbar ist. Eine Entgeltumwandlung bezieht sich aber nur auf künftige Entgeltansprüche (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG). Darum handelt es sich bei einer Abfindungszahlung aber nicht.