04.05.2009 | Lohnpfändung
VBL-Beiträge sind nicht pfändbar
Arbeitnehmerbeiträge zur Versorgungsordnung des Bundes und der Länder (VBL) sind nicht der Lohnpfändung zu unterwerfen. Weil der Arbeitnehmer gezwungen ist, die Beiträge aus seinem Nettoverdienst an die VBL abführen zu lassen, steht ihm in Höhe der VBL-Beiträge sein Nettoverdienst nicht zur Verfügung. Die VBL-Beiträge sind deshalb bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.10.2008, Az: 22 Sa 63/07)(Abruf-Nr. 090602)
Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 76 | ID 126437