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  • 10.12.2010 | Lohnsteuer

    Änderung oder Aufhebung einer Anrufungsauskunft

    Das Finanzamt kann eine nach § 42e EStG erteilte Anrufungsauskunft nur mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder widerrufen. Denn dabei gelten die Grundsätze zum Widerruf bzw. zur Änderung einer bei einer Betriebsprüfung erteilten verbindlichen Auskunft nach § 207 Abs. 2 AO entsprechend, entschied der BFH (Urteil vom 2.9.2010, Az: VI R 3/09; Abruf-Nr. 103899).  

    Hintergrund: Ist die Rechtslage hinsichtlich eines Lohnsteuerproblems unklar, hat der Arbeitgeber nach § 42e EStG die Möglichkeit, sich von dem für seinen Betrieb zuständigen Finanzamt durch eine Anrufungsauskunft vorab verbindlich über die zutreffende lohnsteuerliche Behandlung informieren zu lassen. Diese Anrufungsauskunft wie auch der spätere Widerruf oder eine spätere Änderung sind jeweils im Einspruchs- und Klageverfahren selbstständig anfechtbare Verwaltungsakte. Das hat der BFH bereits letztes Jahr entschieden (Urteil vom 30.4.2009, Az: VI R 54/07, Abruf-Nr. 092537). Die Vorschrift regelt aber nicht, wie eine erteilte Anrufungsauskunft später geändert oder widerrufen werden kann.  

    Praxishinweis: Das Finanzamt ist also zunächst gegenüber dem Arbeitgeber auch an eine unrichtige Anrufungsauskunft gebunden und kann sie nur mit Wirkung für die Zukunft, nicht aber rückwirkend aufheben oder abändern. Das gilt auch, wenn das Finanzamt eine Anrufungsauskunft nur „grundsätzlich“ erteilt hat. Nach wie vor keine Wirkung entfaltet die Anrufungsauskunft gegenüber dem Arbeitnehmer.  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 200 | ID 140803