01.02.2003 | Lohnsteuer
Anschaffung einer "Computer-Arbeitsplatz-Brille"
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine "Computer-Arbeitsplatz-Brille" sind als Werbungskosten abziehbar, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird und nur mit speziell für den Arbeitsplatz ausgemessenen Nahteilen versehen ist. Das hat das FG Baden-Württemberg entschieden. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die spezielle Sehhilfe zur Verfügung zu stellen (§ 6 Bildschirmarbeitsverordnung). Die Aufwendungen kann er als Betriebsausgaben abziehen. Der Vorteil aus der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Daraus folgt im Umkehrschluss: Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen selbst, kann er sie als Werbungskosten geltend machen. Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH (Az: VI R 50/03) eingelegt. (Urteil vom 26.6.2003, Az: 13 K 261/97; Abruf-Nr. 032331 )