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  • 07.10.2010 | Lohnsteuer

    Anspruchsberechtigter für steuerfreie Bergmannsprämie

    Auch ein Arbeitnehmer, der bei einem Unternehmen angestellt war, das nicht der bergbehördlichen Aufsicht unterstand, konnte „Arbeitnehmer des Bergbaus“ sein und Anspruch auf die steuerfreie Bergmannsprämie haben. Das hat der BFH entschieden (Urteil vom 17.6.2010, Az: VI R 18/08; Abruf-Nr. 102838).  

    Hintergrund: Arbeitnehmer des Bergbaus, die unter Tage beschäftigt wurden, erhielten letztmals 2007 steuerfreie Bergmannsprämien. Als Arbeitnehmer des Bergbaus galten Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus stehen und in Betrieben beschäftigt werden, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstellt sind (§ 1 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien). Unternehmen des Bergbaus sind entweder  

    1. Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstellte Betriebe unterhalten, oder
    2. Bergbauspezialgesellschaften. Das sind Unternehmen, die in den der bergbehördlichen Aufsicht unterstellten Betrieben (1.) ständig Schachtbau oder andere bergbauliche Aufschließungs- und Vorrichtungsarbeiten als spezifisch bergmännische Arbeiten verrichten.

    Im Urteilsfall war ein Elektroinstallateur bei einer Firma beschäftigt, die für einen Kunden in einer Schwerspatgrube Elektroarbeiten erledigte. Der Kunde unterstand nach § 69 Bundesberggesetz der Bergaufsicht durch das zuständige Bergamt, der Arbeitgeber des Installateurs dagegen nicht. Beim Arbeitgeber handelte es sich hinsichtlich der Grubentätigkeit um ein Bergbauspezialunternehmen. Für die Schichten, die der Kläger im Streitjahr 2005 untertage absolviert hatte, stand im daher Bergmanns-prämie zu.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 163 | ID 139167