09.04.2010 | Lohnsteuer
Besteuerungsrecht für Erfindungsvergütung nach Wegzug
Eine an einen ins Ausland verzogenen, früheren Arbeitnehmer gezahlte Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung darf nur im neuen Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden. Begründung des BFH: Eine Vergütung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ist nicht als konkrete Gegenleistung für eine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzusehen. Daher handelt es sich nicht um ein zusätzliches Entgelt für eine (frühere) Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens. Die vom ehemaligen Arbeitgeber in Deutschland einbehaltene Lohnsteuer war dem Arbeitnehmer deshalb zu erstatten.
Beachten Sie: Art. 15 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens regelt die Besteuerung der Einkünfte aus „unselbstständiger Tätigkeit“ und ist so oder so ähnlich in den meisten von Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) übernommen worden. So auch in das im Urteilsfall anzuwendende DBA mit den USA. Der BFH ließ ausdrücklich offen, ob Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen unter Art. 12 Abs. 1 oder unter Art. 15 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens fallen. Diese Frage ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Auf die Frage kam es im Urteilsfall nicht an, weil sich - so der BFH - weder aus Art. 12 Abs. 1 noch Art. 15 Abs. 1 ein Besteuerungsrecht für Deutschland ergibt. (Urteil vom 21.10.2009, Az: I R 70/08)(Abruf-Nr. 100075)