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  • 01.02.2006 | Lohnsteuer

    Einnahmen eines Krankenhaus-Chefarztes

    Ein Chefarzt bezieht mit den Einnahmen aus seinem Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen Arbeitslohn, wenn er die Leistungen inner­halb des Dienstverhältnisses erbringt. Bisher wurde bei Chefärzten eine gemischte Tätigkeit unterstellt. Als Angestellter der Klinik erhalten sie ein Gehalt für die Behandlung der Kassenpatienten. Daneben führen sie auf Grund ihres Liquidationsrechts in der Klinik noch eine Privatpraxis, aus der sie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen. Nach der BFH-Entscheidung können Chefärzte wahlärztliche Leistungen künftig selbstständig (freiberufliche Einkünfte) oder unselbstständig (Arbeitslohn) erbringen. Was im Einzelfall zutrifft, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. (Urteil vom 5.10.2005, Az: VI R 152/01) (Abruf-Nr. 053191

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 19 | ID 87804