06.08.2010 | Lohnsteuer
Entscheidung der SV-Träger verbindlich für Besteuerung
Entscheidungen des Sozialversicherungsträgers über die Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers gelten auch im Besteuerungsverfahren. Das heißt: Wurde der Arbeitnehmer als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft, sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu seiner Kranken- und Pflegeversicherung nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG. Denn die Steuerfreiheit gilt nur für gesetzliche Pflichtleistungen des Arbeitgebers, entschied der BFH (Urteil vom 21.1.2010, Az: VI R 52/08; Abruf-Nr. 101543).
Wichtig: Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung durch den Sozialversicherungsträger ist nur dann nicht für das Finanzamt verbindlich, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist. Dafür gab es in dem vom BFH entschiedenen Fall aber keine Anhaltspunkte. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer war zu 24 Prozent an der GmbH beteiligt. Er wurde von der zuständigen Krankenkasse und auch der Landesversicherungsanstalt als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft. Trotzdem führte die GmbH weiter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für ihn ab. Diese Zahlungen sind nicht steuerfrei und deshalb steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Unser Tipp: Eine nicht offensichtlich rechtswidrige Entscheidung des Sozialversicherungsträgers ist ab ihrer Bekanntgabe für das Steuerrecht verbindlich. Das gilt auch, wenn gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt wurden. Erst wenn der Arbeitnehmer den sozialversicherungsrechtlich vorgesehenen Rechtsweg beschritten und dort Recht bekommen hat, hat dies rückwirkend auch Bindungswirkung für das Steuerrecht.